Gemäss Abs. 1 der Bestimmung sind unrechtmässig erwirkte Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung minimaler Beträge kann ausgeschlossen werden (Abs. 3), und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4). Inhaltlich entspricht diese Regelung derjenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), so dass die dort geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Das SG nimmt denn auch in § 15 Abs. 1 bezüglich der Verjährung und Verwirkung des Rückforderungsanspruchs auf Art. 25 Abs. 2 ATSG Bezug. 4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.