Die Sozialregion habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen am 9. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Demzufolge seien die FamEL ab 1. Juli 2013 wieder zu berechnen und auszurichten. Die für den Zeitraum von Januar bis April 2013 ausbezahlten Leistungen seien somit zu Unrecht erfolgt und zurückzufordern. Ein Anspruch bestehe erst wieder ab 1. Juli 2013. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei gesundheitlich angeschlagen. Die beim Arbeitgeber und der Krankenkasse verlangten Unterlagen seien erst nach mehrmaliger Aufforderung eingetroffen.