SRUN die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet; diese habe am 12. April 2013 die Einstellung der FamEL per 1. Januar 2013 mitgeteilt, da der Anspruch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht habe überprüft werden können. Auch auf diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert und der darin enthaltene Entscheid sei dadurch in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge bestehe ab 1. Januar 2013 kein Anspruch auf FamEL, und eine Neuberechnung erfolge erst wieder ab Eingang der fehlenden Unterlagen. Die Sozialregion habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen am 9. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.