Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung von CHF 5‘972.00 aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2013 aufgefordert worden, die Angaben für die jährliche Überprüfung bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen. Am 26. Februar 2013 sei sie entsprechend gemahnt worden, mit dem Hinweis, dass das Nichteinhalten der neu angesetzten Frist (bis 6. respektive 31. März 2013) die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. Da die für die jährliche Überprüfung notwendigen Unterlagen weiterhin ausgeblieben seien, habe die Sozialregion SRUN die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet;