Die entsprechende Regelung findet sich in §§ 85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1). Seit 1. Januar 2015 enthält zudem die Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) in den § 66bis und § 66ter ergänzende Bestimmungen, die vorliegend allerdings nicht zur Anwendung gelangen, da sie während des hier relevanten Zeitraums von Januar bis Juni 2013 noch nicht in Kraft waren. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung von CHF 5‘972.00 aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2013 aufgefordert worden, die Angaben für die jährliche Überprüfung bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen.