Er ist daher durch das Gesamtgericht (in Dreierbesetzung) zu entscheiden. Überdies haben aufgrund der vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstandes nunmehr sechs Monatsbetreffnisse als streitig zu gelten, womit die Grenze von CHF 8‘000.00 ohnehin (knapp) überschritten wird. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, die die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.