Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 8‘000.00. Er kann jedoch Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis Abs. 2 GO). Der vorliegende Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die das Versicherungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu beantworten hatte. Er ist daher durch das Gesamtgericht (in Dreierbesetzung) zu entscheiden.