Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Einspracheverfahren auch dagegen gewandt, dass ihr die FamEL erst wieder ab 1. Juli 2013 ausgerichtet worden ist. Im Beschwerdeverfahren verlangt sie, die Leistungen sollten «lückenlos ausbezahlt werden». Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Einspracheentscheid dargelegt, warum sie eine Neuberechnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2013 vorgenommen hat. Der enge sachliche Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Anspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 zu überprüfen. 1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit.