Der Gegenstand dieser Verfügung begrenzt grundsätzlich auch denjenigen des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, das Verfahren auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende, spruchreife Frage auszudehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: