Aus den Erwägungen: 1.2 Mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 5‘972.00, entsprechend der ausbezahlten FamEL (ohne IPV) für Januar bis April 2013, zurückgefordert. Der Gegenstand dieser Verfügung begrenzt grundsätzlich auch denjenigen des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.