Es müsse davon ausgegangen werden, dass ab 1. Januar 2013 kein Anspruch mehr auf FamEL bestehe. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache, nachdem sie zuvor bei der Zweigstelle SRUN ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von FamEL eingereicht hatte. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin mit, ab 1. Juli 2013 würden wieder FamEL von monatlich CHF 1‘764.00 (inkl. IPV) ausgerichtet. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhob. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 1.2