allenfalls zu viel bezahlte FamEL seien zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 ausbezahlten Leistungen (ohne individuelle Prämienverbilligung [IPV]) im Betrag von CHF 5‘972.00 zurück mit der Begründung, sie habe trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seien deshalb unbekannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ab 1. Januar 2013 kein Anspruch mehr auf FamEL bestehe.