{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-316_2015-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "879aed5fd6aebe5c035549077723d625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "ce21cb7a2ed03b25507524f0943b1914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316\nRegeste:\nRückforderung Ergänzungsleistungen Familien\n\n\n7.2 Ohne die wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlenden Informationen war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf FamEL zu beurteilen. Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Mit der Mitteilung vom 12. April 2013 und der in der Folge erlassenen Verfügung vom 28. Mai 2013 wurden über die Einstellung der laufenden Leistungen hinaus die bereits erbrachten Zahlungen ab Januar 2013 zurückgefordert. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden; dabei ist aber zu beachten, dass zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen vorliegen: Soweit es um die laufenden Leistungen ab April 2013 (nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und Ablauf der Frist zur Einreichung der Unterlagen im März 2013) geht, handelt es sich um ein Druckmittel, das die betroffene Person veranlassen soll, ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr nachzukommen. Diese Einstellung dauert so lange, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, und ist definitiv. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen werden nicht nachbezahlt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass materiell ein Anspruch bestanden hätte (vgl. E. 6.3 hiervor). Soweit auch die auf die Zeit von Januar bis März 2013 entfallenden, bereits ausbezahlten Leistungen zurückgefordert werden sollen, stützt sich die Anspruchsverneinung dagegen auf einen Aktenentscheid im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. 6.2 hiervor). Da die bei Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorhandenen Unterlagen keine Beurteilung des Anspruchs zuliessen, war ein solcher zu verneinen. Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Da es sich hierbei letztlich um eine materielle Beurteilung handelt, kann aber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geprüft werden, ob ein Anspruch für diesen Zeitraum gegeben war, falls die entsprechenden Belege im Verlauf des Verfahrens eingereicht werden. Die Leistungseinstellung kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013) im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden.\n7.3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen bleibt die Einstellung vorläufiger Natur und steht unter dem Vorbehalt einer späteren materiellen Anspruchsprüfung, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bezieht. Da die im Mahnschreiben vom 26. Februar 2013 gesetzte Frist zur Beibringung der notwendigen Unterlagen am 31. März 2013 ablief, ist der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 materiell zu prüfen, nachdem die Mitwirkungspflicht noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 erfüllt wurde. Falls sich dieser Anspruch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Unterlagen beurteilen lässt, ist der Beschwerdeführerin der entsprechende Betrag zuzusprechen und anschliessend zu prüfen, ob und inwieweit sich im Vergleich zu den erfolgten Zahlungen noch ein Rückforderungsanspruch ergibt.\n7.3.2 Für die Zeit der Mitwirkungsverweigerung ab 1. April 2013 bleibt die Einstellung dagegen definitiv. Sie dauert bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht, wobei in Analogie zu Art. 12 Abs. 1 ELG auf den Anfang des entsprechenden Monats abzustellen ist. Die als Neugesuch bezeichnete Anmeldung ist vom 23. Juni 2013 datiert. Nach der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen, hier massgebenden Fassung von § 85septies SG (in Verbindung mit § 83 SG) war die Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Massgebend ist somit, wann die Anmeldung mit den Belegen dort eingegangen ist (nach dem neuen Recht dürfte es sich anders verhalten, wobei diese Frage vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist). Dem entsprechenden Formular lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2013 erfolgte, während die Rubrik «Eingang der Anmeldung mit Belegen bei der Gemeindezweigstelle» nicht ausgefüllt wurde. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb nur das Datum der Weiterleitung, nicht aber jenes der Einreichung bei der Zweigstelle SRUN benennen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass das Anmeldeformular mit den Belegen tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, am 23. oder 24. Juni 2013 bei der Zweigstelle eingereicht wurde. Selbst wenn man stattdessen von Beweislosigkeit ausginge, müsste zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden. So wird ihr der entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt hat. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Versicherungsträger den Briefumschlag, in dem eine Anmeldung eingereicht worden ist, nicht zu den Akten nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 131/06 vom 12. März 2007 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit nach der Einstellung bereits ab 1. Juni 2013 (und nicht erst ab 1. Juli 2013) wieder Anspruch auf FamEL. Den Betrag wird die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen haben."}