{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-316_2015-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "879aed5fd6aebe5c035549077723d625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "ce21cb7a2ed03b25507524f0943b1914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316\nRegeste:\nRückforderung Ergänzungsleistungen Familien\n\n\n5.5 Die Beschwerdeführerin hatte spätestens mit der Einsprache vom 27. Juni 2013 und somit deutlich vor Ablauf der einjährigen Beanstandungsfrist erkennen lassen, dass sie den (zu Unrecht) formlos eröffneten Entscheid vom 12. April 2013 nicht akzeptieren wollte; damit konnte dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 28. Mai 2013 basiert somit nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar 2013. Demnach war bzw. ist im Rahmen dieser Verfügung und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens frei zu prüfen, ob die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 ausgerichteten Leistungen unrechtmässig bezogen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor am Ende). Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss «uno actu» über den Anspruch ab 1. Januar 2013 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3).\n6. Die Beschwerdegegnerin hat die FamEL rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die für die Überprüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.\n6.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).\n6.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Dabei ist der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann; sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen, wozu ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die zu erlassende Mahnung hat keinen Verfügungscharakter, denn sie betrifft nicht eine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Partei (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2009, Art. 43 ATSG Rz 52 und Art. 21 ATSG Rz 88 ff.).\n6.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger auch berechtigt, die Zahlung laufender Leistungen einzustellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung. Es setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die nicht gelieferten Auskünfte für die Anspruchsbeurteilung relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f. sowie auf Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).\n6.3.2 Die Einstellung dauert so lange, als die versicherte Person an ihrer Haltung festhält und die Mitwirkung verweigert. Dogmatisch handelt es sich um eine resolutiv bedingte Endverfügung (vgl. BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 60/03 vom 27. Juni 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 und 6.4). Wird die Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, wirkt sich dies wie folgt aus: Für denjenigen Zeitraum, während dem – nach der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv keine Leistungen geschuldet. Der Anspruch für den davor und danach liegenden Zeitraum ist dagegen materiell zu prüfen. Die Einstellungsverfügung wird durch die definitive materielle Verfügung ersetzt, die zuvor nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 210; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 bis 6.5).\n7. Der vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen:\n7.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 6.2 hiervor) gerecht. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises, ihr Anspruch müsse jährlich überprüft werden, weder auf die Aufforderung vom 24. Januar 2013 noch auf die mit dem Hinweis auf die Leistungseinstellung versehene Mahnung vom 26. Februar 2013 reagiert hatte und die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. deren Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2013 abgelaufen war, ist diese zu Recht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, einzelne Unterlagen (Lohnausweis, Krankenkassenbeleg) noch gefehlt haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, auf die Aufforderungen zu reagieren, die vorhandenen Informationen zu liefern und zu begründen, warum einzelne Belege nachgereicht werden müssten."}