{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-316_2015-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "879aed5fd6aebe5c035549077723d625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "ce21cb7a2ed03b25507524f0943b1914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316\nRegeste:\nRückforderung Ergänzungsleistungen Familien\n\n\n5.1 In Bezug auf das Verfahren verweist § 85septies SG (in der hier massgebenden, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) auf die §§ 83 und 84 SG, die sich auf das Verfahren bei den Ergänzungsleistungen nach ELG beziehen. Nach § 83 sind Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus (§ 84 Abs. 1 SG). Eine weitergehende Regelung des Verfahrens findet sich nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der partielle Verweis auf die Regelung zu den Bundes-Ergänzungsleistungen implizit auch die übrigen dortigen Verfahrensbestimmungen umfassen sollte. Dafür sprechen namentlich die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 («Ergänzungsleistungen für Familien; Änderung des Sozialgesetzes»; RRB Nr. 2008/2127); diese hält ausdrücklich fest, das Verfahren richte sich grundsätzlich nach dem Verfahren bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Botschaft, S. 29; im gleichen Sinn Thomas Flückiger, Die Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 711 ff., 728).\n5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel (d.h. die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, konkret die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das ELG regelt in Art. 21 einzig, welcher Kanton zuständig ist (Abs. 1), und beauftragt die Kantone, die für die Entgegennahme der Gesuche sowie für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe zu bezeichnen, wobei es sich dabei nicht um die Sozialhilfebehörden handeln darf (Abs. 2). Ansonsten richtet sich das Verfahren mangels einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung nach den Vorschriften des ATSG.\n5.3 Das ATSG sieht zwei mögliche Entscheidformen vor: Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können dagegen in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid mittels Verfügung bildet somit die Regel, derjenige im formlosen Verfahren die Ausnahme; diese beschränkt sich auf Entscheide, die nicht als erheblich gelten. Dass diese Abgrenzung auch im Bereich der FamEL massgebend sein soll, ergibt sich ergänzend aus dem bereits zitierten § 85septies SG, der durch den Verweis auf § 84 Abs. 1 SG ausdrücklich festhält, die Beschwerdegegnerin entscheide über entsprechende Leistungsgesuche in der Regel mittels Verfügung. Die Grenze zur Erheblichkeit, die einen formlosen Entscheid ausschliesst, wird gemäss einzelnen in der Lehre geäusserten Auffassungen bereits bei einem Betrag von einigen hundert Franken erreicht, während bei periodischen Leistungen grundsätzlich immer Erheblichkeit anzunehmen sei (vgl. die in BGE 132 V 412 E. 3 S. 416 zitierten Lehrmeinungen; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S. 612, Art. 49 ATSG N 15). Soll eine laufende Leistung eingestellt werden, beurteilt sich die Erheblichkeit nicht nach den bisher erbrachten, sondern nach den verweigerten Leistungen (BGE 132 V 412).\nSelbst wenn man den erwähnten Grenzbetrag von einigen hundert Franken als zu niedrig ansehen und das formlose Verfahren auch noch im unteren vierstelligen Bereich zulassen wollte, hat die in der Mitteilung vom 12. April 2013 enthaltene rückwirkende Einstellung der laufenden FamEL, mit Rückforderung der seit 1. Januar 2013 erbrachten Zahlungen von CHF 5‘972.00, als erheblich zu gelten. Zudem konnte nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei mit diesem Entscheid einverstanden. Es war daher nicht zulässig, den Entscheid im formlosen Verfahren zu fällen, sondern die Beschwerdegegnerin hätte eine formelle Verfügung erlassen müssen.\n5.4 Wurde ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren gefällt, bleibt er deswegen nicht unwirksam. Die Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben durch den Versicherungsträger wirkt sich aber insofern aus, als der betroffenen Person eine längere Frist eingeräumt wird, um den Entscheid zu beanstanden: Wenn das formlose Verfahren zulässigerweise Anwendung findet, erlangt der Entscheid Rechtsbeständigkeit, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, die der versicherten Person zusteht, um sich gegen das Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f.; 129 V 110 E. 1.2.2 S. 111). Ist, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, und hierfür eine angemessene Frist angesetzt, ist diese Frist massgebend. Wenn der Versicherungsträger dagegen einen Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren erlassen hat, obwohl er eine formelle Verfügung hätte erlassen müssen, steht der betroffenen Person eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um den Entscheid zu beanstanden (BGE 134 V 145). Eine in der Mitteilung angesetzte kürzere Frist bleibt in dieser Konstellation unwirksam."}