{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-316_2015-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "879aed5fd6aebe5c035549077723d625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "ce21cb7a2ed03b25507524f0943b1914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316\nRegeste:\nRückforderung Ergänzungsleistungen Familien\n\n\n3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung von CHF 5‘972.00 aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2013 aufgefordert worden, die Angaben für die jährliche Überprüfung bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen. Am 26. Februar 2013 sei sie entsprechend gemahnt worden, mit dem Hinweis, dass das Nichteinhalten der neu angesetzten Frist (bis 6. respektive 31. März 2013) die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. Da die für die jährliche Überprüfung notwendigen Unterlagen weiterhin ausgeblieben seien, habe die Sozialregion SRUN die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet; diese habe am 12. April 2013 die Einstellung der FamEL per 1. Januar 2013 mitgeteilt, da der Anspruch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht habe überprüft werden können. Auch auf diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert und der darin enthaltene Entscheid sei dadurch in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge bestehe ab 1. Januar 2013 kein Anspruch auf FamEL, und eine Neuberechnung erfolge erst wieder ab Eingang der fehlenden Unterlagen. Die Sozialregion habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen am 9. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Demzufolge seien die FamEL ab 1. Juli 2013 wieder zu berechnen und auszurichten. Die für den Zeitraum von Januar bis April 2013 ausbezahlten Leistungen seien somit zu Unrecht erfolgt und zurückzufordern. Ein Anspruch bestehe erst wieder ab 1. Juli 2013.\n3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei gesundheitlich angeschlagen. Die beim Arbeitgeber und der Krankenkasse verlangten Unterlagen seien erst nach mehrmaliger Aufforderung eingetroffen. So seien auch die mitwirkenden Personen, Arbeitgeber und Krankenkasse, ihrer Pflicht in ungenügendem Ausmass nachgekommen. Zudem habe sie bereits Anfang Juni 2013 mehrmals versucht, mit Frau Y. von der Sozialregion telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am 19. bzw. 24. Juni 2013 habe sie ihr dann die Unterlagen aushändigen können. Rätselhaft sei, dass das Dossier erst am 9. Juli 2013 nach Solothurn weitergeleitet worden sei. Sie sei auf die Familienergänzungsleistungen angewiesen. Es gebe keinen Grund, die Rückzahlung ab Januar 2013 zu berechnen, sei doch die Eingabefrist auf 31. März 2013 festgesetzt worden.\n4.1 Das SG enthält in § 164 unter dem Titel «Sanktionen» und dem Untertitel «Massnahmen» eine Regelung mit der Bezeichnung «Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen». Nach ihrer systematischen Stellung ist diese Norm grundsätzlich auf die FamEL anwendbar. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung sind unrechtmässig erwirkte Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung minimaler Beträge kann ausgeschlossen werden (Abs. 3), und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4). Inhaltlich entspricht diese Regelung derjenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), so dass die dort geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Das SG nimmt denn auch in § 15 Abs. 1 bezüglich der Verjährung und Verwirkung des Rückforderungsanspruchs auf Art. 25 Abs. 2 ATSG Bezug.\n4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).\n4.3 Unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist eine Leistung, wenn darauf kein Anspruch besteht. Wurde die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs bereits rechtskräftig festgestellt, ist sie im Rückerstattungsverfahren nicht mehr neu zu prüfen. Andernfalls hat diese Prüfung bei der Beurteilung der Rückerstattung stattzufinden. Soweit die ausbezahlte Leistung rechtskräftig zugesprochen worden war, kann sie nur dann als unrechtmässig gelten, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist, der zu einer rückwirkenden Aufhebung der seinerzeitigen Leistungsentscheidung führt. Erfolgte die Zahlung dagegen ohne (rechtskräftigen) Rechtstitel, ohne dass bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unrechtmässig war, ist im Rückforderungsverfahren mit zu beurteilen, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht.\n5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, die Mitteilung vom 12. April 2013 sei durch den unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Frist von 30 Tagen in Rechtskraft erwachsen und somit sei rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 zufolge Leistungseinstellung keinen Anspruch auf FamEL gehabt habe. Sollte dies zutreffen, wäre die Rückforderung ohne weiteres als korrekt anzusehen."}