{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-316_2015-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "879aed5fd6aebe5c035549077723d625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "ce21cb7a2ed03b25507524f0943b1914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.02.2015 VSBES.2013.316\nRegeste:\nRückforderung Ergänzungsleistungen Familien\n\n§ 164 SG i.V.m. Art. 25 ATSG. Rückwirkende Einstellung laufender Familien-Ergänzungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.\nSachverhalt:\nAm 24. Januar 2013 forderte die AHV-Zweigstelle der Sozialregion Unteres Niederamt, Schönenwerd (SRUN), die Versicherte X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf, im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Familien-Ergänzungsleistungen (FamEL) das beiliegende Formular auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen. Am 12. April 2013 teilte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit, nachdem keine Rückmeldung erfolgt sei, stelle sie die seit 1. Mai 2012 ausgerichteten FamEL ab 1. Januar 2013 ein; allenfalls zu viel bezahlte FamEL seien zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 ausbezahlten Leistungen (ohne individuelle Prämienverbilligung [IPV]) im Betrag von CHF 5‘972.00 zurück mit der Begründung, sie habe trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seien deshalb unbekannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ab 1. Januar 2013 kein Anspruch mehr auf FamEL bestehe. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache, nachdem sie zuvor bei der Zweigstelle SRUN ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von FamEL eingereicht hatte. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin mit, ab 1. Juli 2013 würden wieder FamEL von monatlich CHF 1‘764.00 (inkl. IPV) ausgerichtet. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhob. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1.2 Mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 5‘972.00, entsprechend der ausbezahlten FamEL (ohne IPV) für Januar bis April 2013, zurückgefordert. Der Gegenstand dieser Verfügung begrenzt grundsätzlich auch denjenigen des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, das Verfahren auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende, spruchreife Frage auszudehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Einspracheverfahren auch dagegen gewandt, dass ihr die FamEL erst wieder ab 1. Juli 2013 ausgerichtet worden ist. Im Beschwerdeverfahren verlangt sie, die Leistungen sollten «lückenlos ausbezahlt werden». Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Einspracheentscheid dargelegt, warum sie eine Neuberechnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2013 vorgenommen hat. Der enge sachliche Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Anspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 zu überprüfen.\n1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 8‘000.00. Er kann jedoch Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis Abs. 2 GO). Der vorliegende Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die das Versicherungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu beantworten hatte. Er ist daher durch das Gesamtgericht (in Dreierbesetzung) zu entscheiden. Überdies haben aufgrund der vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstandes nunmehr sechs Monatsbetreffnisse als streitig zu gelten, womit die Grenze von CHF 8‘000.00 ohnehin (knapp) überschritten wird.\n2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, die die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.\n2.2 Der Kanton Solothurn kennt über das ELG hinausgehende Leistungen in der Form der Ergänzungsleistungen für Familien. Die entsprechende Regelung findet sich in §§ 85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1). Seit 1. Januar 2015 enthält zudem die Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) in den § 66bis und § 66ter ergänzende Bestimmungen, die vorliegend allerdings nicht zur Anwendung gelangen, da sie während des hier relevanten Zeitraums von Januar bis Juni 2013 noch nicht in Kraft waren."}