Der Ersatz von Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ist jedoch in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 V 111 E. 3.2.2 S. 111 f. mit Hinweis). Diese Regel muss auch hier gelten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel