Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 111 E. 3.2.1). Die Möglichkeit der Austauschbefugnis darf auch bei Arzneimitteln nicht generell ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Zielsetzungen, die das KVG mit der Einrichtung der Spezialitätenliste verfolgt, nicht unterlaufen werden (SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], S. 517 N 361). Der Ersatz von Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ist jedoch in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 V 111 E. 3.2.2 S. 111 f. mit Hinweis).