Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, eine Übernahme der Kosten für Ritalin sei auch deswegen gerechtfertigt, weil diese erheblich tiefer liegen würden als diejenigen der Alternative Concerta, ist schliesslich auf die sogenannte «Austauschbefugnis» einzugehen. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende, zunächst in den invalidenversicherungsrechtlichen Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG)