Dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine weitere Kostenübernahme der Ritalinbehandlung Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach man von Beginn weg Alternativen hätte prüfen können, wenn die Beschwerdegegnerin die Vergütung von Anfang an abgelehnt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Vergütung des Medikaments nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft abgelehnt (Bundesgerichtsurteil 9C_246/2007 vom 16. Oktober 2007, E. 3.2.2). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.