Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin gemäss unbestrittenen Angaben seit dem Jahr 2002 die Behandlungskosten für die Therapie mit Ritalin übernommen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, die Anwendung von Ritalin erfolge vorliegend nicht im Rahmen der zugelassenen Indikationen, weshalb eine Kostenübernahme abgelehnt werde. Dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine weitere Kostenübernahme der Ritalinbehandlung Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich.