Das irreführende Verhalten kann auch in ausweichenden, nicht bedeutsamen Antworten (RKUV 1991 K 862 68) oder mitunter auch in einem Untätigsein bestehen. So darf eine versicherte Person, die von ihrem Arzt in ein Spital eingewiesen und dort aufgenommen wird, grundsätzlich darauf vertrauen, dass aus objektiver ärztlicher Sicht Spitalbedürftigkeit besteht, und darf zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem sie eine ablehnende Stellungnahme zum gestellten Kostengutsprachegesuch erwarten durfte, in guten Treuen die Disposition treffen, weiterhin auf Kosten der OKP in der Klinik zu verbleiben (K 50/03 E. 8). 6.2