Ein solcher Behandlungskomplex ist vorliegend zu verneinen. Die behandelnden Ärzte sprechen denn auch nur hypothetisch davon, dass bei einem plötzlichen Medikamentenwechsel nach langjähriger Therapie mit Ritalin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei. Eine hypothetische Möglichkeit einer Unverträglichkeit reicht als Grund jedoch nicht aus, um von der «Notwendigkeit» ausgehen zu müssen, dass das Ritalin beibehalten wird. Dass der Einsatz von Ritalin eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung der Autoimmunerkrankung bildet, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt. 5.2.2 Der zweite Tatbestand gemäss Art. 71a Abs. 1 lit.