Unter dieser Medikation sei der Beschwerdeführer kompensiert. Er sei unter dieser Medikation auch während mehreren Jahren einer Arbeit im AKW bzw. dem eigenen Geschäft nachgegangen und sei mit Hilfe des Ritalins fahrtauglich. Insofern komme man zum Schluss, dass unter den Bedingungen einer Ritalin-Therapie seitens des ADHS keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter schliesslich fest, dass eine weitere Behandlung mit Ritalin indiziert sei. 5. Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidati hydrochloridum ist seit dem 6. Oktober 1954 heilmittelrechtlich zugelassen.