Es bestehe eine auf dem Markt zugelassene Behandlungsalternative mit Concerta. Da dieses Präparat wirkstoffgleich mit Ritalin sei, könne die Argumentation des Beschwerdeführers von zu erwartenden Nebenwirkungen in der Umstellungsphase nicht nachvollzogen werden. Er erachte die Umstellung von Ritalin auf Concerta als zumutbar und unproblematisch. Da die Wirksamkeit von Ritalin bei Erwachsenen bisher wissenschaftlich nicht ausgewiesen sei, sehe er daher keine andere Möglichkeit, als das Kostengutsprachegesuch abzulehnen.