Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, Ritalin weise nachweisbar einen grossen therapeutischen Nutzen gegen eine Krankheit auf, welche für ihn tödlich verlaufen oder schwere chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnte, sei festzuhalten, dass Ritalin nicht direkt die Behandlung der unklaren Autoimmunerkrankung des Beschwerdeführers bezwecke, sondern bisher aufgrund der bestehenden ADHS-Problematik eingesetzt worden sei. Ausserdem sei die ADHS-Problematik keineswegs tödlich oder in gravierendem Ausmass beeinträchtigend und könne nicht den Anforderungen von Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV genügen. Zudem sei auch eine Austauschbefugnis zu verneinen.