Der Beschwerdeführer leide an ADHS im Erwachsenenalter. Somit könne er Concerta, welches bei ADHS im Erwachsenenalter indiziert sei, einnehmen. Der Beschwerdeführer mutmasse lediglich, dass er negativ auf ein Alternativpräparat reagieren würde, denn ein tatsächlicher Medikamentenwechsel habe gar noch nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass ein Behandlungskomplex nach Art. 71 a Abs. 1 lit. a KVV bestehe und der Einsatz von Ritalin eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung der unklaren Autoimmunerkrankung sei. Wie der Beschwerdeführer selber festhalte, sei seine Reaktion auf Alternativpräparate wie Concerta oder Focalin unbekannt.