Hätte die Beschwerdegegnerin von Beginn weg die Vergütung abgelehnt, hätte man von Anfang an Alternativen prüfen können. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärung habe ergeben, dass Ritalin vom Beschwerdeführer nicht gemäss der im Arzneimittelkompendium des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic enthaltenen Indikation eingenommen werde. So werde dieses Medikament zur Behandlung einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen bis 18 Jahren im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie eingesetzt. Der Beschwerdeführer leide an ADHS im Erwachsenenalter.