In der Gesamtbeurteilung seien die Gutachter denn auch zum Schluss gekommen, dass eine weitere Behandlung mit Ritalin indiziert sei. Im Übrigen könne es nicht angehen, von einem Patienten die Veränderung einer erfolgreichen Therapie mit ungewissen Folgen zu verlangen, nachdem ihm das Medikament längere Zeit vergütet worden sei. Hätte die Beschwerdegegnerin von Beginn weg die Vergütung abgelehnt, hätte man von Anfang an Alternativen prüfen können.