Des Weiteren sei auf das B.___-Gutachten vom 31. Oktober 2013 (Beschwerdebeilage 3) zu verweisen, wo festgehalten werde, dass das ADHS gegenwärtig mit Ritalin behandelt werde und der Beschwerdeführer unter dieser Medikation kompensiert sei. Er sei unter dieser Medikation auch während mehreren Jahren einer Arbeit im AKW bzw. dem eigenen Geschäft nachgegangen und sei mit Hilfe des Ritalins fahrtauglich. Insofern seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass unter den Bedingungen einer Ritalin-Therapie seitens des ADHS keine Arbeitsunfähigkeit bestehen. In der Gesamtbeurteilung seien die Gutachter denn auch zum Schluss gekommen, dass eine weitere Behandlung mit Ritalin indiziert sei.