Schliesslich sei die Übernahme der Kosten für Ritalin auch deswegen gerechtfertigt, weil diese erheblich tiefer liegen würden als diejenigen der Alternative Concerta. So seien die Kosten von Ritalin seit 2002 durch die Beschwerdegegnerin über eine erhebliche Zeit finanziert worden, womit sie die Behandlung möglich gemacht und den therapeutischen Nutzen anerkannt habe. Nunmehr eine weitere Übernahme der Kosten abzulehnen sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei auf das B.___-Gutachten vom 31. Oktober 2013 (Beschwerdebeilage 3) zu verweisen, wo festgehalten werde, dass das ADHS gegenwärtig mit Ritalin behandelt werde und der Beschwerdeführer unter dieser Medikation kompensiert sei.