Behandlungsmethode verfügbar sei. Somit sei ein Behandlungskomplex gegeben und der Einsatz des Arzneimittels bilde eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung, nämlich der Behandlung der Autoimmunerkrankung, zumal diese eindeutig im Vordergrund stehe. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 71a Abs. 1 lit. a KVV erfüllt. Dasselbe gelte für Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV. Schliesslich sei die Übernahme der Kosten für Ritalin auch deswegen gerechtfertigt, weil diese erheblich tiefer liegen würden als diejenigen der Alternative Concerta.