71a Abs. 1 lit. b KVV gegeben, wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet werde, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könne, und wegen fehlender therapeutischer Alternative keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar sei. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2002 mit Ritalin therapiert. Die Behandlung habe ausserordentliche Erfolge gezeigt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage sei, sein psychosoziales Verhalten besser zu kontrollieren und keinerlei Kokain mehr konsumiere.