71a Abs. 1 lit. a KVV sei ein Behandlungskomplex gegeben, wenn der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bilde und diese eindeutig im Vordergrund stehe. Der zweite Ausnahmetatbestand sei gemäss Art. 71a Abs. 1 lit.