3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Kostenübernahme des Medikaments Ritalin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Rahmen eines «Off-label-use» gerechtfertigt. So könne auch der Einsatz eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels ausserhalb der von Swissmedic registrierten oder im Rahmen der Spezialiätenliste zugelassenen Indikationen, Dosierungen oder Anwendungsarten zur Pflichtleistung werden, wenn dieser im Rahmen eines Behandlungskonzepts erfolge, wobei das Arzneimittel diesfalls einen grossen therapeutischen Nutzen bringen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügen müsse. Gemäss Art. 71a Abs. 1 lit.