Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2013 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde 5. Mit Eingabe vom 27. November 2013 (A.S. 23 ff.) reicht der Beschwerdeführer ein Gutachten der B.___ ein. 6. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2013 (A.S. 70 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. 7. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (A.S. 69) reicht die Beschwerdegegnerin ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2013 ein. 8. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2014 (A.S. 77) verweist die Beschwerdegegnerin ebenfalls im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.