Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2013 wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 30. September 2013 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: « 1. Der Einspracheentscheid der Intras-Kranken-Versicherung AG vom 30. September 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die weitere und bereits erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers mit Ritalin Kostengutsprache sowie die entsprechenden Vergütungen zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.