Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 (IA [Akten der Intras] 1) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, Ritalin sei für die Behandlung für ADHS bei Kindern sowie für Narkolepsie bei Erwachsenen zugelassen. Somit erfolge die Anwendung vorliegend nicht im Rahmen der zugelassenen Indikationen. Zudem seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 71a KVV nicht erfüllt. Somit werde eine Kostenübernahme abgelehnt. Nach diversen Schriftenwechseln hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Meinung auch mit Verfügung vom 12. Februar 2013 (IA 5) fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2013 wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 30. September 2013 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.