{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-314_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=125791&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2374d7cfdc215c66c82c2179e619ea1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 30. 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Hat die Kasse jedoch in einem Krankheitsfall fälschlicherweise Leistungen erbracht, kann beispielsweise bei einem Rückfall ein Jahr später aus dieser Leistungserbringung nicht auf eine Vertrauensgrundlage geschlossen werden. Denn aus einer einmaligen Kostenübernahme kann nicht auf eine konstante Kassenpraxis geschlossen werden, welche einen Vertrauensschutz zu begründen vermöchte (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2004, K 44/03 E. 5.2; RKUV 1999 Nr. KV 97 S. 526 E. 5b mit Hinweisen).\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin gemäss unbestrittenen Angaben seit dem Jahr 2002 die Behandlungskosten für die Therapie mit Ritalin übernommen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, die Anwendung von Ritalin erfolge vorliegend nicht im Rahmen der zugelassenen Indikationen, weshalb eine Kostenübernahme abgelehnt werde. Dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine weitere Kostenübernahme der Ritalinbehandlung Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach man von Beginn weg Alternativen hätte prüfen können, wenn die Beschwerdegegnerin die Vergütung von Anfang an abgelehnt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Vergütung des Medikaments nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft abgelehnt (Bundesgerichtsurteil 9C_246/2007 vom 16. Oktober 2007, E. 3.2.2). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.\n7. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, eine Übernahme der Kosten für Ritalin sei auch deswegen gerechtfertigt, weil diese erheblich tiefer liegen würden als diejenigen der Alternative Concerta, ist schliesslich auf die sogenannte «Austauschbefugnis» einzugehen. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende, zunächst in den invalidenversicherungsrechtlichen Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelte Rechtsfigur der Austauschbefugnis findet in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen Anwendung (BGE 127 V 123 E. 2a, 120 V 285 E. 4a und 292 E. 3c). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 111 E. 3.2.1). Die Möglichkeit der Austauschbefugnis darf auch bei Arzneimitteln nicht generell ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Zielsetzungen, die das KVG mit der Einrichtung der Spezialitätenliste verfolgt, nicht unterlaufen werden (SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], S. 517 N 361). Der Ersatz von Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ist jedoch in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 V 111 E. 3.2.2 S. 111 f. mit Hinweis). Diese Regel muss auch hier gelten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.\n8. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.\nGrundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDie Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\nWeber-Probst Isch"}