{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-314_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=125791&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2374d7cfdc215c66c82c2179e619ea1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 30. 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Die behandelnden Ärzte sprechen denn auch nur hypothetisch davon, dass bei einem plötzlichen Medikamentenwechsel nach langjähriger Therapie mit Ritalin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei. Eine hypothetische Möglichkeit einer Unverträglichkeit reicht als Grund jedoch nicht aus, um von der «Notwendigkeit» ausgehen zu müssen, dass das Ritalin beibehalten wird. Dass der Einsatz von Ritalin eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung der Autoimmunerkrankung bildet, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt.\n5.2.2 Der zweite Tatbestand gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV wäre dann gegeben, wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b). Der Begriff des hohen therapeutischen Nutzens orientiert sich an der gleichlautenden Voraussetzung für eine befristete Bewilligung nicht zugelassener Arzneimittel im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG). Eine solche Zulassung setzt nach Art. 19 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV) voraus, dass Zwischenergebnisse von klinischen Studien vorliegen, die darauf hinweisen, dass von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist (BGE 136 V 395 E. 6.5 S. 402 mit Hinweisen).\nVorweg kann diesbezüglich festgehalten werden, dass ADHS keine Krankheit ist, die für davon betroffene Personen tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2012, 9C_785/2011 E. 5.3.2). Zudem ist es vorliegend unbestritten, dass von Ritalin keine direkte Wirkung hinsichtlich der Autoimmunerkrankung zu erwarten ist. Die zweite Ausnahme für eine Vergütung von Ritalin durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung fällt daher ebenfalls ausser Betracht, zumal mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Medikament Concerta eine anerkanntermassen wirksame und zugelassene alternative Behandlungsmethode vorliegt. So ist Concerta mit dem Wirkstoff Methylphenidati hydrochloridum in der galenischen Form von Tabletten seit dem 31. Juli 2003 heilmittelrechtlich zugelassen (Swissmedic Journal 7/2003 S. 574) und nach der Fachinformation von Swissmedic zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen indiziert. Die Wirksamkeit von Concerta bei der Behandlung von ADHS wurde in kontrollierten klinischen Studien an Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren und Erwachsenen ab 18 bis 65 Jahren, die die DSM-IV-Kriterien für ADHS aufwiesen, dokumentiert (s. dazu Arzneimittelkompendium: http://compendium.ch/mpro/mnr/9999/html/de). Demzufolge ist auch die zweite Voraussetzung gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV zu verneinen.\n6. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht angehen, von einem Patienten die Veränderung einer erfolgreichen Therapie mit ungewissen Folgen zu verlangen, nachdem ihm das Medikament längere Zeit vergütet worden sei, beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz.\n6.1 Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV; allgemeine Voraussetzungen: BGE 127 I 31 E. 3a, BGE 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 KV 126 223; 9C_918/2007 E. 3.1) kann aufgrund einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Auskunft oder aufgrund eines irreführenden Verhaltens des Krankenversicherers (RKUV 1999 KV 97 521 E. 4b; K 145/01 E. 3b; K 35/04 E. 6.2) eine vom materiellen Leistungsrecht abweichende Behandlung der versicherten Person gebieten (9C_918/2007 E. 4.1). Ein solches Verhalten kann die anstandslose, ungerechtfertigte Ausrichtung von Leistungen über einen längeren Zeitraum sein, auf welche der Krankenversicherers aufgrund des Vertrauensschutzes gegebenenfalls nicht mehr zurückkommen kann (9C_918/2007 E. 3.3; RKUV 1999 KV 97 526 E. 5b; K 107/05 E. 3.4; K 141/01 E. 6; K 44/03 E. 5.2=SVR 2006 KV Nr. 6; s.a. RKUV 1989 K 818 324, RKUV 1984 K 564 18, 22). Das irreführende Verhalten kann auch in ausweichenden, nicht bedeutsamen Antworten (RKUV 1991 K 862 68) oder mitunter auch in einem Untätigsein bestehen. So darf eine versicherte Person, die von ihrem Arzt in ein Spital eingewiesen und dort aufgenommen wird, grundsätzlich darauf vertrauen, dass aus objektiver ärztlicher Sicht Spitalbedürftigkeit besteht, und darf zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem sie eine ablehnende Stellungnahme zum gestellten Kostengutsprachegesuch erwarten durfte, in guten Treuen die Disposition treffen, weiterhin auf Kosten der OKP in der Klinik zu verbleiben (K 50/03 E. 8)."}