{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-314_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=125791&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2374d7cfdc215c66c82c2179e619ea1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 30. 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Daher erachte er einen Wechsel auf Concerta in der aktuellen Situation als nicht sinnvoll und förderlich.\n4.5 Im B.___-Gutachten vom 31. Oktober 2013 (A.S. 27 ff.) wurde ausgeführt, das ADHS werde gegenwärtig mit Ritalin behandelt. Unter dieser Medikation sei der Beschwerdeführer kompensiert. Er sei unter dieser Medikation auch während mehreren Jahren einer Arbeit im AKW bzw. dem eigenen Geschäft nachgegangen und sei mit Hilfe des Ritalins fahrtauglich. Insofern komme man zum Schluss, dass unter den Bedingungen einer Ritalin-Therapie seitens des ADHS keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter schliesslich fest, dass eine weitere Behandlung mit Ritalin indiziert sei.\n5. Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidati hydrochloridum ist seit dem 6. Oktober 1954 heilmittelrechtlich zugelassen. Nach der Fachinformation von Swissmedic (Arzneimittelkompendium) ist Ritalin indiziert zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen bis 18 Jahren im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie (http://compendium.ch/mpro/mnr/1338/html/de#7150). Das Arzneimittelkompendium wird in Zusammenarbeit mit den Arzneimittelherstellern bzw. -importeuren publiziert, die damit einer gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungs-verordnung, AMZV; SR 812.212.22) bestehenden Pflicht nachkommen. Die Wirksamkeit von Ritalin/-SR/-LA bei der Behandlung von ADHS wurde in kontrollierten klinischen Studien denn auch nur an Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren, die die DSM-IV-Kriterien für ADHS aufwiesen, dokumentiert (s. Arzneimittelkompendium, a.a.O.).\nDer Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Entscheides 43 Jahre alt. Diesbezüglich steht fest, dass die für den Einsatz von Ritalin geltende Indikation «bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen bis 18 Jahren» nicht erfüllt war. Es liegt somit ein sogenannter «Off-Label-Use» vor.\n5.1 Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise die Kosten für ein Arzneimittel der Spezialitätenliste auch zu übernehmen, wenn es für eine Indikation abgegeben wird, für welche es keine Zulassung besitzt (sog. Off-Label-Use oder Einsatz «ausserhalb der Etikette» 2C_93/2008 E. 4.2). Voraussetzung ist, dass ein sogenannter Behandlungskomplex vorliegt (BGE 130 V 532 E. 6.1 S. 544) oder wenn für eine Krankheit, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann, oder wegen fehlender therapeutischer Alternativen, keine andere wirksame Behandlungsmethode verfügbar ist, sofern das Arzneimittel einen hohen therapeutischen (kurativen oder palliativen) Nutzen hat (BGE 136 V 395 E. 5.2 S. 399 mit Hinweisen; SVR 2009 KV Nr. 1 S. 1, 9C_56/2008 E. 2.3).\n"}