{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-314_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=125791&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2374d7cfdc215c66c82c2179e619ea1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 30. 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Der Beschwerdeführer mutmasse lediglich, dass er negativ auf ein Alternativpräparat reagieren würde, denn ein tatsächlicher Medikamentenwechsel habe gar noch nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass ein Behandlungskomplex nach Art. 71 a Abs. 1 lit. a KVV bestehe und der Einsatz von Ritalin eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung der unklaren Autoimmunerkrankung sei. Wie der Beschwerdeführer selber festhalte, sei seine Reaktion auf Alternativpräparate wie Concerta oder Focalin unbekannt. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, Ritalin weise nachweisbar einen grossen therapeutischen Nutzen gegen eine Krankheit auf, welche für ihn tödlich verlaufen oder schwere chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnte, sei festzuhalten, dass Ritalin nicht direkt die Behandlung der unklaren Autoimmunerkrankung des Beschwerdeführers bezwecke, sondern bisher aufgrund der bestehenden ADHS-Problematik eingesetzt worden sei. Ausserdem sei die ADHS-Problematik keineswegs tödlich oder in gravierendem Ausmass beeinträchtigend und könne nicht den Anforderungen von Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV genügen. Zudem sei auch eine Austauschbefugnis zu verneinen. So sei es nicht zulässig, anstelle einer beanspruchten Nichtpflichtleistung die Kosten von an ihrer Stelle möglichen Pflichtleistungen zu vergüten. Sodann werde auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. September 2013 verwiesen, in welchem die Thematik des Off-labe-use im Zusammenhang mit Ritalin bei Erwachsenen unter ähnlicher Sachlage und gemäss der geltenden Rechtslage dargelegt werde.\n4. Strittig ist somit die Übernahme der Kosten für das Medikament Ritalin durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. In diesem Zusammenhang sind folgende medizinische Unterlagen relevant:\n4.1 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, hält in seinem Bericht «Fragebogen Ritalin» vom 20. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen fest:\n· ADS, St. n. Kokainkonsum seit Ritalinmedikation 2002 sistiert\n· V.a. SAPHO (Synovitis Akne Pustulosis Hyperostose Osteitis) z. Zt. in Behandlung in Rheumatologie/Nephrologie D.___, bei/mit:\no Aktuell: MRI Fuss links vom 11. Juli 2012: Tonsynovitis M. tibialis post. um den medialen Mallolus, Intermetatarsale Bursitis I/II - III/IV, kleine Erosion lateral am Köpfchen MT V mit leichter Synovialitis. Synovialitis im DIP-Gelenk D IV, Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, D.___ 07/12\no chronisch rez. Arthritiden/Arthralgien unklarer Aetiologie mit/bei\no Daktilitis Dig II links, Ansatztendinose Calcaneus links, OSG Arthritis links, Sacroiliitis bds. und entzündliche Enthesopathie LWS, DD undifferenzierte Spondylarthropathie\no kraniomandibuläe Dysfunktion mit Diskopathie beider Kiefergelenke\no chronische Lumbalgien gemischter Aetiologie bei Hypermobilitätssyndrom und chronisch rezidivierendes Lumbospondylogensyndrom\no St.n. Spondylolyse L5 bds.\no St.n. rezidivierenden Infekten der Haut unklarer Aetiologie\no rezidivierende Sinusitiden\n· arterielle Hypertonie\n· Dyslipidämie\n· Adipositas\n· St.n. Dengue-Fieber\nWeiter hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer hätte sich zwischenzeitlich auch sozial wieder gut integrieren können. Ebenso habe er nach erfolgreicher Entzugsbehandlung und Kontrolluntersuchungen seinen Führerschein wieder zurückerlangt. Bezüglich SAPHO hätten die bis dato durchgeführten therapeutischen Massnahmen (u.a. Cortison, Enbrel, Methotrexat) einen ungenügenden Effekt gezeigt. Es bestehe immer noch eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei konstanten Schmerzproblematik/Entzündungszeichen bei unterschiedlicher, wechselnder Lokalisation. Einen Absetzversuch von Ritalin in dieser für den Beschwerdeführer schwierigen medizinischen-psychischen-sozialen Situation erachte er zu diesem Zeitpunkt als absolut kontraindiziert (Akten Intras [IA] 19).\n4.2 Mit Schreiben vom 25. September 2012 führte Dr. C.___ aus, es mache formal und inhaltlich wenig Sinn, die bis jetzt bewährte und verträgliche Therapie mit Ritalin auf das teurere Concerta zu ändern. Insbesondere da der Beschwerdeführer zur Zeit verschiedene Medikamente einnehmen müsse (u.a. Methotrexat, NSAR, Antihypertonika, Statine). Einen Wechsel der Ritalin-Medikation auf Concerta bei unbekannter Verträglichkeit und Interaktionen sehe er beim aktuellen fragilen Gesundheitszustand (rezidivierende Schübe akuter Gelenkentzündungen) nicht indiziert (IA 17).\n4.3 In seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2012 (IA 3) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, fest, Ritalin sei weder von der Swissmedic noch vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) für die Behandlung von Erwachsenen zugelassen. Es bestehe eine auf dem Markt zugelassene Behandlungsalternative mit Concerta. Da dieses Präparat wirkstoffgleich mit Ritalin sei, könne die Argumentation des Beschwerdeführers von zu erwartenden Nebenwirkungen in der Umstellungsphase nicht nachvollzogen werden. Er erachte die Umstellung von Ritalin auf Concerta als zumutbar und unproblematisch. Da die Wirksamkeit von Ritalin bei Erwachsenen bisher wissenschaftlich nicht ausgewiesen sei, sehe er daher keine andere Möglichkeit, als das Kostengutsprachegesuch abzulehnen."}