{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-314_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=125791&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2374d7cfdc215c66c82c2179e619ea1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.10.2014 VSBES.2013.314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 30. 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Gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. a KVV sei ein Behandlungskomplex gegeben, wenn der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bilde und diese eindeutig im Vordergrund stehe. Der zweite Ausnahmetatbestand sei gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV gegeben, wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet werde, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könne, und wegen fehlender therapeutischer Alternative keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar sei. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2002 mit Ritalin therapiert. Die Behandlung habe ausserordentliche Erfolge gezeigt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage sei, sein psychosoziales Verhalten besser zu kontrollieren und keinerlei Kokain mehr konsumiere. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er seit geraumer Zeit an einer unklaren Autoimmunerkrankung leide und diesbezüglich in Behandlung stehe. Er müsse zusätzlich unter anderem Methotrexat, NSAR, Antihypertonika und Statine einnehmen, wobei jeweils die Reaktion auf eine Veränderung der Medikation nicht vorausgesagt werden könne. So seien auch die in der vorliegenden Behandlung involvierten Ärzte übereinstimmend der Ansicht, dass bei einem plötzlichen Medikamentenwechsel nach langjähriger Therapie mit Ritalin mit erheblichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse, zumal insbesondere die Ursache der Autoimmunerkrankung unklar und die Verträglichkeit mit den übrigen zahlreich eingenommenen Medikamenten hochproblematisch sei. So sei denn auch die Einnahme von Ritalin nach Einschätzung der behandelnden Personen offensichtlich unerlässlich, um im Rahmen eines Behandlungskonzepts die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ganzheitlich angehen zu können. Insbesondere jedoch könne im vorliegenden Einzelfall der Wechsel der Medikation auf ein Alternativpräparat zu erheblichen Komplikationen führen, womit keinesfalls ohne Not eine Veränderung vorgenommen werden sollte, da bei der versicherten Person eine Umstellung tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könne, und wegen fehlender therapeutischer Alternative keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar sei. Somit sei ein Behandlungskomplex gegeben und der Einsatz des Arzneimittels bilde eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung, nämlich der Behandlung der Autoimmunerkrankung, zumal diese eindeutig im Vordergrund stehe. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 71a Abs. 1 lit. a KVV erfüllt. Dasselbe gelte für Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV. Schliesslich sei die Übernahme der Kosten für Ritalin auch deswegen gerechtfertigt, weil diese erheblich tiefer liegen würden als diejenigen der Alternative Concerta. So seien die Kosten von Ritalin seit 2002 durch die Beschwerdegegnerin über eine erhebliche Zeit finanziert worden, womit sie die Behandlung möglich gemacht und den therapeutischen Nutzen anerkannt habe. Nunmehr eine weitere Übernahme der Kosten abzulehnen sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei auf das B.___-Gutachten vom 31. Oktober 2013 (Beschwerdebeilage 3) zu verweisen, wo festgehalten werde, dass das ADHS gegenwärtig mit Ritalin behandelt werde und der Beschwerdeführer unter dieser Medikation kompensiert sei. Er sei unter dieser Medikation auch während mehreren Jahren einer Arbeit im AKW bzw. dem eigenen Geschäft nachgegangen und sei mit Hilfe des Ritalins fahrtauglich. Insofern seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass unter den Bedingungen einer Ritalin-Therapie seitens des ADHS keine Arbeitsunfähigkeit bestehen. In der Gesamtbeurteilung seien die Gutachter denn auch zum Schluss gekommen, dass eine weitere Behandlung mit Ritalin indiziert sei. Im Übrigen könne es nicht angehen, von einem Patienten die Veränderung einer erfolgreichen Therapie mit ungewissen Folgen zu verlangen, nachdem ihm das Medikament längere Zeit vergütet worden sei. Hätte die Beschwerdegegnerin von Beginn weg die Vergütung abgelehnt, hätte man von Anfang an Alternativen prüfen können."}