Auch aufgrund dieser Beispiele rechtfertigt sich die Qualifikation des vorliegenden Falles als schwerer Fall eines absoluten Wagnisses. Damit ist der Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2014 (VSBES.2013.2) Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit BGE 141 V 216.