Obwohl diese Fälle mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vereinbar sind, zeigen sie doch auf, welcher Art und Schwere die vorgenommene Handlung sein muss. 9.3 Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Obwohl absolute Wagnisse hier oft im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten eingegangen werden, ist die Anwendung von Art. 50 UVV nicht auf den Bereich des Sportes beschränkt (vgl. Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz 326, S. 938).