Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146). Nach der erwähnten Empfehlung Nr. 5/83 werden als besonders schwere Fälle, die eine Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen, die folgenden exemplarisch aufgeführt: die Durchführung einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Mahnung durch erfahrene Bergsteiger sowie das gefährliche Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit und in stark alkoholisiertem Zustand (lit. c). Obwohl diese Fälle mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vereinbar sind, zeigen sie doch auf, welcher Art und Schwere die vorgenommene Handlung sein muss.