Dies wird von der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (…). 9.2 Die Qualifizierung der vorliegenden Handlung als ein absolutes Wagnis, das die Verweigerung von Geldleistungen nach sich zieht, rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse, in der Fassung nach der Totalrevision vom 16. Juni 2010. Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146).