So sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 50 Abs. 1 UVV in jedem Fall erfüllt; diese muss mindestens 50 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 4; 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 6). Es kann offen bleiben, ob der Handlung des Beschwerdeführers allenfalls auch ein grobfahrlässiges Verhalten nach Art. 37 Abs. 2 UVG zugrunde liegt (…), da die Leistungskürzung infolge eines Wagnisses derjenigen wegen Grobfahrlässigkeit vorgeht (BGE 138 V 522 E. 7.3 S. 533; 134 V 340 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 7.1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (…).