Denn die Gefahr für Leib und Leben lässt sich unter diesen Umständen unabhängig von allfälligen, vorgängig getroffenen Massnahmen (…) vorliegend nicht beeinflussen. Es kommt hinzu, dass sich das Risiko durch die Routenänderung und die Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte noch einmal erheblich erhöht hat. 9. Mit der Routenänderung und der Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte in Loralai ist die Reise des Beschwerdeführers als besonders schweren Fall eines absoluten Wagnisses zu qualifizieren und es ist gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV der Anspruch auf Geldleistungen zu verweigern (vgl. dazu E. 6.1 hiervor). 9.1 So sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art.